Einleitung:
Mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes vom 01.07.2008 wurde unter anderem das Ziel verfolgt die Lebenssituation und Lebensqualität von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz deutlich zu verbessern.
Mit Einführung des § 87 b SGBXI haben vollstationäre Einrichtungen Anspruch auf Vergütungszuschläge für Bewohner mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Durch den gezahlten Vergütungszuschlag sollen diese Bewohner zusätzliche Betreuung und Aktivierung erhalten.
Für je 25 Bewohner ist eine zusätzliche Betreuungskraft vorgesehen.
Ziele:
Der betreffenden Bewohnerklientel soll zusätzlich, zu den schon bestehenden Strukturen der Dementenbetreuung, eine höhere Teilhabe am Leben ermöglicht werden. Ihre Lebensqualität soll stabilisiert und verbessert werden. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung und Leben in der Gemeinschaft entgegengebracht werden.
Folgende Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen können von unserer qualifizierten Betreuungskraft angeboten werden, um das Wohlbefinden, den physischen Zustand und die psychische Stimmung des zu betreuten Menschen positiv beeinflussen:
Die Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich nach den Wünschen und Bedürfnissen des betroffenen Heimbewohners orientieren.
Daher sind die Gruppenbetreuung zur Prävention von sozialer Isolation, sowie die Einzelbetreuung z.B. bei Bettlägerigkeit der Bewohner als Maßnahmen notwendig.
Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben der Betreuungsassistentin die Durchführung von pflegerischen Hilfen, sofern diese zur Durchführung von Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen erforderlich sind.
Des Weiteren ist sie in der Pflegeprozessplanung mit eingebunden.
Die Anleitung der Betreuungsassistentin erfolgt durch die Fachkraft der sozialen Betreuung.